Straße von der Hauptstraße (B 62) zur Muhlaue/Naturschutzgebiet „Graureiherkolonie“
in der Ortsgemeinde Wallmenroth
Neben forst- und landwirtschaftlichen Zwecken dient die Straße bisher der Zuwegung zum Sportplatz Wallmenroth, Wohnhaus Degani, Klärwerk des Abwasserzweckverbandes, Aussiedler- bzw. Reiterhof Raabenhof, Schießstand des Schützenvereins Scheuerfeld sowie Einrichtungen des RWE, der DB AG (Siegstrecke/Bahntunnel/Bahnbrücke), Naturschutzgebiet „Graureiherkolonie“ und Verbindung über die Muhlaue zur Fußgängerbrücke über die Sieg nach Scheuerfeld.
Vorgeschichte
Die Zuwegung von bzw. zur B 62 dürfte schon seit „ewigen Zeiten“ bestehen. Nach den beim Fachbereich Bauen vorliegenden Kopien wurde bereits 1933 ein Pachtvertrag zwischen der Preuss. Staatsforstverwaltung und der Gemeinde Wallmenroth zur Anlage eines sportlichen Übungsplatzes abgeschlossen. Im beigefügten Lageplan ist bereits eine Straße bzw. ein Weg von der Hauptstraße in Richtung der Sieg eingezeichnet!
Der Weg dient(e) wohl später auch zur Erschließung einer Behelfsunterkunft am Sportplatz (früher Reichsarbeitsdienst? - heute Wohnhaus Degani). Laut einem Dokument von 1939 wurden größere Flächen in der Muhlaue u.a. von der Boden- und Grünlandnutzungs-Genossenschaft Scheuerfeld landwirtschaftlich genutzt.
1953 wurde ein weiterer Pachtvertrag zwischen dem Regierungsforstamt Koblenz und der Gemeinde Wallmenroth zur Anlegung eines Schuttabladeplatzes auf der gegenüberliegenden Seite abgeschlossen. Auch hier ist die heutige Zuwegung bzw. der Anschluss an die Hauptstraße skizziert. 1956 wurde noch ein Pachtvertrag für eine Fläche von 270 qm zum Bau einer Kläranlage abgeschlossen. 1958 wurde der Pachtvertrag ergänzt wegen der Mitbenutzung durch die Gemeinde Scheuerfeld. Nach § 2 hatten sich beide Gemeinden verpflichtet, den Weg von der Provinzialstraße (heutige B 62) bis zum Schuttabladeplatz zu unterhalten. Danach folgten noch verschiedene Nachträge, zuletzt Gestattungsvertrag mit dem Forstamt Kirchen für einen Fußweg Richtung Dasbergstraße. Nach Schließung der kommunalen Mülldeponien wurde das Gelände 1985/86, übrigens vom Land gefördert im Rahmen des Dorferneuerungsprogramms, „rekultiviert“.
1968/69 wurde von der Ortsgemeinde Wallmenroth der Weg von der B 62 bis zum Aussiedlerhof „Raabenhof“ und Richtung Schießstand/Fußgängerbrücke Sieg im Rahmen des Förderprogramms „Grüner Plan“ unter Beteiligung etlicher Landesbehörden (Straßen-, Forst-, Wasserwirtschafts-verwaltung…) ausgebaut. Aus den Unterlagen geht hervor, dass der Einmündungsbereich zur B 62 aus Sicherheitsgründen im Einvernehmen mit der Straßenmeisterei Betzdorf und der Verkehrsbehörde Altenkirchen um 20 m verlegt wurde (aus dem Kurvenbereich).
Das Sportplatzgelände wurde von der Landesforstverwaltung 1970 an die Gemeinde Wallmenroth verkauft.
Aus einem Schreiben des Abwasserzweckverbandes (AZV) von 1972 an die Gemeinde Wallmenroth geht hervor, dass der AZV aufgrund einer Genehmigung der Forstverwaltung den Wirtschaftsweg von der Baustraße neues Abwasserklärwerk bis zur Bundesstraße 62 verbreitern wird.
Im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes gab es im Jahr 2000 Ortstermine und Schriftverkehr zwischen dem damaligen Ortsbürgermeister Frank und Forstdirektor Schneiderhöhn vom Forstamt Kirchen wegen Ausweisung von 2 kleinen Gewerbeflächen (für Heizungsfirma Schlechtriemen und Ansiedlung Schreinereibetrieb), die schließlich auch im 2005 genehmigten Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Betzdorf dargestellt wurden („W 9“ und „W 13“). Bedenken gegen diese Darstellung wurden weder von der Landesstraßenverwaltung noch von der Forstverwaltung erhoben.
Folgerichtig wurde aus dieser Darstellung zur Schaffung von Baurecht die Ergänzungssatzung „Sportplatz/B 62“ entwickelt, selbstverständlich wieder mit Beteiligung aller berührten Träger öffentlicher Belange - salopp gesagt „lagen alle Karten auf dem Tisch“.
Der Landesbetrieb Straßen und Verkehr Koblenz teilte mit Schreiben vom 26.07.2005 mit: „Nach Einsichtnahme in die uns zur Verfügung gestellten Unterlagen und die Ausführungen unter Ziffer 4. der Begründung zur vorbezeichneten Ergänzungssatzung teilen wir aus straßenbaubehördlicher Sicht mit, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen die vorgesehene Bauleitplanung der Ortsgemeinde Wallmenroth bestehen. Voraussetzung ist jedoch, dass die erläuterte geringe Verkehrsbelastung im Einmündungsbereich „Sportplatz/B 62“ tatsächlich eingehalten werden kann. Sollten sich größere Verkehrsbelastungen oder verkehrliche Probleme infolge der Nutzungserweiterung ergeben, behalten wir uns die nachträgliche Anlegung einer Linksabbiegespur zu Lasten des Vorhabenträgers ausdrücklich vor.
Da, wie Ihrerseits ausgeführt wird, sowohl die untere Verkehrsbehörde (Anm.: Stellungnahme vom 27.1.05) als auch die Polizeiinspektion Betzdorf (Anm.: Stellungnahme vom 9.2.05) im ersten Beteiligungsverfahren keine diesbezüglichen Bedenken und Anregungen vorgebracht haben, stellen wir unsere Forderung auf Anlegung einer Linksabbiegespur (Schreiben vom 12.01.2005) zunächst zurück. gez. Peter Moritz“.
Das Forstamt Altenkirchen teilte in seiner Stellungnahme vom 21.07.2005 mit: „Gegen den überarbeiteten Planentwurf der Ergänzungssatzung bestehen aus forstlicher Hinsicht keine Bedenken. gez. Franz Kick, Oberforstrat.“
Die Rhein-Zeitung und Siegener Zeitung berichteten dann am 18.02.2006 über die Schaffung von Baurecht für die beiden kleinen Gewerbeflächen, von denen eine vom Forstamt vermarktet wird („…das 2500 qm große Gelände gehört dem Forstamt Altenkirchen. Auch dessen Leiter, Franz Kick betonte, seine Behörde werde sich nicht an den Boden bereichern. Wir sind froh, dass diese Fläche genutzt wird, denn es ist eine ungenutzte Gewerbebrache - die Pläne bedeuten keine Natureinbußen…“ ).
Auf Kosten der Gemeinde und zu Nutzen des Landes (Planungsgewinn) wurde somit Baurecht für ein Gewerbegrundstück geschaffen, das im Auftrag der Forstverwaltung 2007 aus der großen Forstparzelle herausgemessen und dann als „Gewerbegrundstück“ (Flur 2, Flurstück 97/208, 2.354 qm)verkauft wurde.
Jetzt noch Geld für die kurze Zufahrt zur B 62 zu verlangen (die nicht plötzlich vom Himmel gefallen ist, sondern seit über einem ¾ Jahrhundert außer dem Forst und der Landwirtschaft vielen Nutzern wie AZV, DB, RWE, Raabenhof, Schützenverein, Degani, Sportplatz, Wasserwirtschaft, Erholungs-suchenden usw. dient und nach den Unterlagen von der Gemeinde sowie AZV im heutigen Zustand hergestellt wurde), könnte man fast als Verstoß gegen § 242 BGB „Leistung nach Treu und Glauben“ ansehen.
Auch evtl. neue Forderungen des LBM sind wegen der Vorgeschichte fraglich, denn es soll doch genau (nur) die Nutzung genehmigt werden, für die das Satzungsverfahren nach dem Baugesetzbuch durchgeführt wurde. Dann könnte man sich den ganzen Aufwand auch sparen, denn ein formelles Planungsverfahren dient gerade dazu, viele Punkte vorab zu klären.
Öffentliche Straßen / Widmung / Erschließung / öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt
Nach dem Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz sind „öffentliche Straßen“ die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen. Die Widmung erfolgt durch den jeweiligen Straßenbaulastträger, bei Gemeindestraßen also durch die Ortsgemeinde (Ratsbeschluss!). Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstückes ist oder der Eigentümer der Widmung zugestimmt hat. Bei älteren Gemeindestraßen ist eine „förmliche Widmung“ oft nie erfolgt oder nicht mehr mit entsprechenden Unterlagen zu belegen.
Ggf. findet § 54 LStrG Anwendung: „Alle Straßen, die nach bisherigen Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße haben, sind öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes. Dies wird für Straßen, die seit dem 31. März 1948 dem öffentlichen Verkehr dienen, vermutet.“
Oft wird aber eine Widmung sicherheitshalber noch Jahre oder Jahrzehnte nach dem Bau einer Straße nachgeholt, insbesondere bei einer Straßenausbaumaßnahme aus beitragsrechtlichen Gründen.
Vieles spricht aber dafür, dass es sich bei der Straße von der B 62 zum Klärwerk um einen Wirtschaftsweg handelt. Dieser Weg ist, zumindest im oberen Teil, nicht herausparzelliert und gehört zum großen Grundstück der Landesforstverwaltung. In der Liegenschaftskarte ist der Weg nur nachrichtlich gekennzeichnet, bildet aber kein eigenständiges Flurstück.
Nach § 6 Abs. 2 Landesbauordnung dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn gesichert ist, dass bis zum Beginn ihrer Benutzung entweder das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt, oder eine öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat.
Für privilegierte Bauvorhaben im Außenbereich genügt die Erreichbarkeit über einen Wirtschaftsweg (das dürfte für das Klärwerk, den Schießstand und den Aussiedlerhof gelten).
Sofern die Anwendung der „Vermutungsregel des § 54 LStrG“ angezweifelt wird (obwohl Indizien einer „öffentlichen“ Wegenutzung seit den 30iger Jahren vorliegen; s.o.) , wäre denkbar, dass die Landesforstverwaltung zumindest der Widmung eines Teilstückes der Straße bzw. Weges bis zur Einmündung in die B 62 als „öffentliche Verkehrsfläche“ zustimmt.
Alternativ könnte (auch aufgrund der Vorgeschichte bzw. wegen des Grundstücksverkaufs) der Eintragung einer (Erschließungs-)Baulast nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 LBauO für dieses Teilstück zugunsten des Bauvorhaben Rosenbauer zustimmt werden.
Warum für das Bauvorhaben des Sportvereins nochmals eine Beteiligung des LBM erfolgte, ist auch nicht ohne weiteres nachvollziehen. Es handelt es sich um eine alte vor langer Zeit genehmigte Sportanlage und es geht lediglich um eine Nutzungsänderung im Gebäudebestand, die aber faktisch für den Sportplatzbetrieb bzw. den Zu- und Abfahrtsverkehr keinen maßgeblichen Einfluss hat.
Quelle: 28.08.2014, Verbandsgemeindeverwaltung Betzdorf, Fachbereich Bauen